Ehegattenunterhalt:

 

Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ausnahmsweise kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Neben der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten müssen dann die Voraussetzungen eines der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB vorliegen.

Gem. § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Durch die Reform des Unterhaltsrechts wurde die Dauer des Betreuungsunterhalts vereinheitlicht. Alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Hierfür ist es unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet waren oder nicht. Eine Verlängerung ist aus Gründen der Billigkeit möglich.

Auch die nacheheliche Eigenverantwortung wurde durch die Reform gestärkt. Die Gerichte haben inzwischen mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen und der Höhe nach zu begrenzen. Eine Lebensstandardgarantie (einmal Zahnarztfrau – immer Zahnarztfrau) im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse gibt es nicht mehr.

Eine Unterhaltsvereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf jetzt der notariellen Beurkundung.

 

Berechnungsbeispiel nach den Süddeutschen Leitlinien:

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 2000 € sowie Zinseinkünfte von 300 €. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1000 €. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der F ?

Bedarf: 1/2 (9/10 * 2000 € + 300 € + 9/10 * 1000 € ) = 1500 €

Höhe: 1500 € - 9/10 * 1000 € = 600 €