Hausrat:
Zum Hausrat gehören nur die beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie (einschließlich
der Freizeitgestaltung) bestimmt sind.
Zum Zwecke der Auseinandersetzung ist der Hausrat vom übrigen Vermögen abzugrenzen und wird nach der §§ 1568a, 1568b BGB (bis 31.08.2009: Hausratsverordnung) verteilt.
Unerheblich für die Bestimmung, ob ein Gegenstand zum Hausrat oder zum Zugewinn der Eheleute gehört, ist, welcher der Eheleute den Gegenstand gekauft bzw. angeschafft hat, wer Eigentümer ist, sowie,
aus welchen Mitteln dieser Gegenstand bezahlt worden ist.
Im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Hausrat wird im Fall der Scheidung nicht unter den Eheleuten aufgeteilt. Er steht dem Eigentümer zu.