Kindesunterhalt:
Das minderjährige Kind benötigt ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eltern vom erwerbstätigen Elternteil Barunterhalt, vom anderen Elternteil, in dessen Obhut es sich befindet, den sog.
Betreuungsunterhalt.
Ist das Kind bei keinem der Eltern untergebracht, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. In diesem Fall haften beide Elternteile gleichrangig, allerdings anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Das (hälftige) Kindergeld wird dabei unmittelbar auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Anderenfalls erfolgt eine Höher-/ Niedrigergruppierung.
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Kindern im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt beim Nichterwerbstätigen 880 €, beim Erwerbstätigen 1080 €.
Gegenüber volljährigen Kindern beträgt er 1.300 €.
Der Kindesunterhalt kann nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden!