Scheidungsverfahren:
Das gerichtliche Scheidungsverfahren beginnt grundsätzlich mit der Einreichung eines Scheidungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt.
Für die Einreichung des Scheidungsantrags ist es erforderlich, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Meist beginnt das Trennungsjahr mit dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung. Ein Getrenntleben ist aber auch innerhalb einer Wohnung möglich; hier ist allerdings strikt auf die sogenannte "Trennung von Tisch und Bett" zu achten.
Im Rahmen der Scheidung sind insbesondere Regelungen über den Ausgleich des Vermögens (Zugewinnausgleich, Hausrat), die Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und den Unterhalt der Ehegatten zu treffen.
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren zusammen. Entscheidend ist der sogenannte Streitwert, der sich aus dem dreifachen Monatseinkommen zzgl. Versorgungsausgleich ergibt.
Trotz des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 2 ZPO) im Scheidungsverfahren reicht es aus, wenn ein Ehepartner anwaltlich Scheidungsantrag stellt und sich vor Gericht vertreten lässt, während der andere dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt.
Bis vor einigen Jahren hat häufig ein auf dem Gerichtsflur anwesender Anwalt den Rechtsmittelverzicht für den anderen Ehegatten erklärt, was zu einer Gerichtskostenermäßigung geührt hat. Seit der
Reform des Familienrechts 2009 führt der Rechsmittelverzicht nicht mehr zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren.