Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich bezweckt eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten. Er hat daher grundsätzlich die hälftige Teilung der
ehezeitbezogenen Anrechte zum Inhalt. Ausgeglichen werden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der beamtenrechtlichen Versorgung und aus der betrieblichen
Altersversorgung. Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern können im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
Die maßgeblichen Ehezeitanteile sind von den Versorgungsträgern zu berechnen und als Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts dem Familiengericht zu unterbreiten
Der berechtigte Ehegatte hat gegen seinen früheren Partner einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen allen dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechten beider
Ehegatten (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).
Durch die Reform des Versorgungsausgleichs wurde die Dispositionsfreiheit der Ehegatten gestärkt, die früher erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht ist weggefallen.
Der vollständige oder teilweise Ausschluss oder die Modifikation des Versorgungsausgleichs ist künftig möglich.
Im Rahmen von Vereinbarungen können die Ehegatten etwa den Versorgungsausgleich auf einen Höchstbetrag beschränken, individuelle Ausgleichsquoten festsetzen, einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich überlassen, die Ehezeit verkürzen, eine Beitragszahlung sowie die Anwendung der Härteklausel modifizieren.
Das Familiengericht muss allerdings eine Inhaltskontrolle vornehmen und ferner prüfen, ob Anrechte aufgrund maßgeblicher Regelungen übertragen oder begründet werden können, zudem müssen die
betroffenen Versorgungsträger zustimmen, vgl. § 8 VersAusglG.
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.