Zugewinnausgleich:
Wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie gem. § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Durch Ehevertrag können die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder den Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) wählen. Auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist
möglich. Zum Beispiel die Herausnahme eines Unternehmens aus den Regelungen des Zugewinns.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden weder das bisherige Vermögen der Ehegatten noch das nach der Eheschließung erworbene Vermögen zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten, § 1363 Abs.
2 BGB, gezählt. Der während der Ehe erzielte Zugewinn wird jedoch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen
Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten nach § 1378 Abs. 1 BGB als Ausgleichsforderung zu.
Gem. § 1374 Abs. 1 BGB ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.
Gem. § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.
Die Beendigung des Güterstandes erfolgt im Fall der Scheidung mit dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, § 1384 BGB (Stichtagsprinzip).
Verbindlichkeiten durften bis zum 31.08.2009 nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. Das Anfangsvermögen musste also mindestens Null betragen, auch wenn es tatsächlich bei Beginn des
Güterstandes negativ war. Durch die Reform des Zugewinnausgleichs ist seit dem 01.09.2009 auch negatives Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen. Damit wird auch ein Tilgungsgewinn
berücksichtigt, der lediglich aus der Reduzierung von Schulden besteht.
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf die Rechtshängigkeit der Scheidung und damit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde
aber bislang durch den Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung begrenzt. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten
des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Zukunft geschützt: Der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages" gilt nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung.